Alter 41 Jahre
2014 Installateur - und Heizungsbaumeister
2023 Betriebswirt nach HWO
2025 Gebäudeenergieberater
Werdegang Nach einer abgeschlossen Lehre als Anlagenmechaniker 2004 habe ich 2014 die Prüfung zum Installations - und Heizungsbaumeister erfolgreich bestanden. Nach einer 8 jährigen Erfahrung im Industrievertrieb habe ich 2022 den Betriebswirt nach HWO erfolgreich abgelegt. Anschließend gründete ich im Juli 2022 das Einzelunternehmen Wärmepumpen Service Ingo Gneist. Im Januar 2025 habe ich mich zum Gebäudeenergieberater ausbilden lassen. Die Kundenzufriedenheit steht für mich als Firmengründer an vorderster Stelle. Eine Empfehlung zufriedener Kunden ist für mich die beste Werbung. So möchte ich mich durch kundenorientiertes Handeln abgrenzen.
Allgemeines 1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von mir (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen, sowie der Dienstvertrag gemäß § 611 BGB. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers. Die Inhalte des Dienstvertrages gemäß § 611 BGB können Sie in meinen Geschäftsräumen einsehen oder werden bei Bedarf vorgelegt. 2. Bei einem Dienstvertrag handelt es sich um einen Vertrag, in der sich der Dienstleister zur Leistung eines Dienstes verpflichtet. Im Gegenzug verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung eines Entgelts für den erbrachten Dienst. Ein Dienst hat kein Anspruch auf ein Ergebnis. 3. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von mir bestätigt werden.
Angebots- und Entwurfsunterlagen 1. An den von mir erstellten Massenaufstellungen, Angeboten, Zeichnungen und Entwürfen steht mir das Urheberrecht zu. Diese Unter-lagen dürfen ohne meine Zustimmung nicht – auch nicht auszugsweise - vervielfältigt oder an dritte Personen weitergegeben werden. Die Unterlagen sind im Original zurückzugeben, wenn ein auf diese Unterlagen Bezug nehmender Auftrag nicht erteilt wird. 2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
Preise 1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage und anschließender Inbetriebnahme. 2. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers maßgebend. 3. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Anschluss der Arbeiten vereinbart werden. 4. Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, nur für einen Zeitraum von 2 Monaten nach Vertragsabschluss gebunden. 5. Verzögert sich die Aufnahme, der Vorgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten nach 2. zu erhöhen. Die Regelung der Ziff. 4 bleibt hiervon unberührt. 6. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erd-, Umräumarbeiten und dergleichen. Es ist durch den Auftraggeber ein freier Zugang zur Anlage für den Dienstleister sicherzustellen. 7. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge fällig. Für Notdiensteinsätze fällt eine zusätzliche Pauschale gemäß unserer aktuellen Preisliste an. 8. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Zahlungen 1. Für alle Zahlungen gilt § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Rechnungsbetrag ist zahlbar sofort nach Auftragsausführung vor Ort oder wahlweise nach Rechnungszustellung per Post oder Mail. 2. Die Zahlungen sind zu leisten, bar oder per Bankkarte vor Ort, ohne Abzug, kostenfrei für den Auftragnehmer in Euro. 3. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar. 4. Werden Zahlungen nicht, nicht rechtzeitig oder ohne Begründung nicht in der richtigen Höhe geleistet, Zahlungsvereinbarungen nicht eingehalten oder eine vom Auftragnehmer verlangte Sicherheit (vgl.§ 648 a BGB) nicht gestellt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Fortsetzung der Arbeiten zu verweigern und den Vertrag zu kündigen; die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt und erklärt hat, den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zu kündigen. Der Auftragnehmer ist befugt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über Basiszins zu verlangen. Preisnachlass gibt es bei sofortiger Zahlung vor Ort per Bankkarte oder bei Überweisung binnen 10 Tagen mit 1 % Skonto, sonst 30 Tage netto
Lieferzeit und Montage 1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 20 Werktagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. II. Ziff. 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. 2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gem. BGB verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch der Mehrwertaufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
Eigentumsvorbehalt 1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentlich Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zu Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen,seine Forderungen oder sein Miteigentum an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer.
Haftung 1. Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt. 3. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, in der Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen. 4. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.
Gefahrenübergang Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Eine Haftung des Dienstleisters gegenüber der Ausführung der bestehenden Anlage besteht nicht.
Gerichsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand: Amtsgericht Schöneberg
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Wärmepumpen Service Ingo Gneist
Am Stichkanal 53 A, 14167 Berlin
Tel.: 0151 / 744 22 524
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Geschäftsführer: Ingo Gneist
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